Art. 20 DSV – Umfang des Anspruchs

  • 1)Als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekanntgegeben hat, gelten:
    1. a)Daten, die sie diesem wissentlich und willentlich zur Verfügung stellt;
    2. b)Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person und ihr Verhalten im Rahmen der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat.
  • 2)Personendaten, die vom Verantwortlichen durch eigene Auswertung der bereitgestellten oder beobachteten Personendaten erzeugt werden, gelten nicht als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekannt gegeben hat.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?