Art. 17 DSV – Zuständigkeit

  • 1)Bearbeiten mehrere Verantwortliche Personendaten gemeinsam, so kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen geltend machen.
  • 2)Betrifft das Begehren Daten, die von einem Auftragsbearbeiter bearbeitet werden, so unterstützt der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen bei der Erteilung der Auskunft, sofern er das Begehren nicht im Auftrag des Verantwortlichen beantwortet.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?