Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbussen
- 1)Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbussen gemäss diesem Artikel für Verstösse gegen diese Verordnung gemäss den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismässig und abschreckend ist.
- 2)Geldbussen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbusse und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
- a)Art, Schwere und Dauer des Verstosses unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmasses des von ihnen erlittenen Schadens;
- b)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstosses;
- c)jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Massnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
- d)Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäss den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen;
- e)etwaige einschlägige frühere Verstösse des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
- f)Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoss abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
- g)Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoss betroffen sind;
- h)Art und Weise, wie der Verstoss der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoss mitgeteilt hat;
- i)Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Massnahmen, wenn solche Massnahmen angeordnet wurden;
- j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
- k)jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoss erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
- 3)Verstösst ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbusse nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoss.
- 4)Bei Verstössen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbussen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
- a)die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäss den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
- b)die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäss den Artikeln 42 und 43;
- c)die Pflichten der Überwachungsstelle gemäss Artikel 41 Absatz 4.
- 5)Bei Verstössen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbussen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
- a)die Grundsätze für die Verarbeitung, einschliesslich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäss den Artikeln 5, 6, 7 und 9;
- b)die Rechte der betroffenen Person gemäss den Artikeln 12 bis 22;
- c)die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäss den Artikeln 44 bis 49;
- d)alle Pflichten gemäss den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden;
- e)Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 58 Absatz 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoss gegen Artikel 58 Absatz 1.
- 6)Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbussen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
- 7)Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbussen verhängt werden können.
- 8)Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäss diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäss dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschliesslich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemässer Verfahren, unterliegen.
- 9)Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbussen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbusse von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten Geldbussen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbussen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?