Art. 8 DSG – Datensicherheit
- 1)Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
- 2)Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
- 3)Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?