Art. 52 DSG – Verfahren
- 1)Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG.
- 2)Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.
- 3)Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten
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