Art. 45 DSG – Budget
Der EDÖB reicht den Entwurf seines Budgets jährlich über die Bundeskanzlei dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung weiter.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?