Art. 83 AI Act – Formale Nichtkonformität

  • 1)Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:
    • a)die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoss gegen Artikel 48 angebracht;
    • b)es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;
    • c)es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäss Artikel 47 ausgestellt;
    • d) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäss Artikel 47 ordnungsgemäss ausgestellt;
    • e)es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäss Artikel 71 vorgenommen;
    • f)es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt;
    • g)es ist keine technische Dokumentation verfügbar.
  • 2)Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismässige Massnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?