Art. 101 AI Act – Geldbussen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
- 1)Die Kommission kann gegen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Geldbussen von bis zu 3 % ihres gesamten weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn sie feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
- a)gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstossen hat;
- b)der Anforderung eines Dokuments oder von Informationen gemäss Artikel 91 nicht nachgekommen ist oder falsche, unvollständige oder irreführende Informationen bereitgestellt hat;
- c)einer gemäss Artikel 93 geforderten Massnahme nicht nachgekommen ist;
- d)der Kommission keinen Zugang zu dem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck oder dem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko gewährt hat, um eine Bewertung gemäss Artikel 92 durchzuführen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse oder des Zwangsgelds wird der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung getragen. Die Kommission berücksichtigt ausserdem Verpflichtungen, die gemäss Artikel 93 Absatz 3 oder in den einschlägigen Praxisleitfäden nach Artikel 56 gemacht wurden.
- 2)Vor der Annahme einer Entscheidung nach Absatz 1 teilt die Kommission dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck ihre vorläufige Beurteilung mit und gibt ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
- 3)Die gemäss diesem Artikel verhängten Geldbussen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.
- 4)Informationen über gemäss diesem Artikel verhängte Geldbussen werden gegebenenfalls dem KI-Gremium mitgeteilt.
- 5)Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung einer Geldbusse gemäss diesem Artikel. Er kann die verhängte Geldbusse aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
- 6)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen und Verfahrensgarantien für die Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäss Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäss dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?