Art. 100 AI Act – Verhängung von Geldbussen gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union
- 1)Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Geldbussen verhängen. Bei der Entscheidung, ob eine Geldbusse verhängt wird, und bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse werden in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation sowie Folgendes gebührend berücksichtigt:
- a)Art, Schwere und Dauer des Verstosses und dessen Folgen, unter Berücksichtigung des Zwecks des betreffenden KI-Systems sowie gegebenenfalls der Zahl der betroffenen Personen und des Ausmasses des von ihnen erlittenen Schadens;
- b)Grad der Verantwortung des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union unter Berücksichtigung der von diesem bzw. dieser ergriffenen technischen und organisatorischen Massnahmen;
- c)alle Massnahmen, die das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union zur Minderung des von den betroffenen Personen erlittenen Schadens ergriffen hat;
- d)das Mass der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Behebung des Verstosses und der Minderung seiner möglichen nachteiligen Auswirkungen, einschliesslich der Befolgung von Massnahmen, die der Europäische Datenschutzbeauftragte dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union im Hinblick auf denselben Gegenstand zuvor bereits auferlegt hatte;
- e)ähnliche frühere Verstösse des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union;
- f)Art und Weise, wie der Verstoss dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union den Verstoss gemeldet hat;
- g)der Jahreshaushalt des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union.
- 2)Bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken werden Geldbussen von bis zu 1 500 000 EUR verhängt.
- 3)Bei Nichtkonformität des KI-Systems mit in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten, mit Ausnahme der in Artikel 5 festgelegten, werden Geldbussen von bis zu 750 000 EUR verhängt.
- 4)Bevor der Europäische Datenschutzbeauftragte Entscheidungen nach dem vorliegenden Artikel trifft, gibt er dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, gegen das bzw. die sich das von ihm geführte Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zum Vorwurf des Verstosses zu äussern. Der Europäische Datenschutzbeauftragte stützt seine Entscheidungen nur auf die Elemente und Umstände, zu denen sich die betreffenden Parteien äussern können. Beschwerdeführer, soweit vorhanden, müssen in das Verfahren eng einbezogen werden.
- 5)Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Vorbehaltlich der legitimen Interessen von Einzelpersonen oder Unternehmen im Hinblick auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse haben die betroffenen Parteien Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen des Europäischen Datenschutzbeauftragten.
- 6)Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbussen trägt zum Gesamthaushalt der Union bei. Die Geldbussen dürfen nicht den wirksamen Betrieb des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union beeinträchtigen, dem bzw. der die Geldbusse auferlegt wurde.
- 7)Der Europäische Datenschutzbeauftragte macht der Kommission jährlich Mitteilung über die Geldbussen, die er nach Massgabe dieses Artikels verhängt hat, und über die von ihm eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?