Art. 16 AI Act – Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
- 1)Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen
- a)sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen;
- b)auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben;
- c)über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht;
- d)die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren;
- e)die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;
- f)sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
- g)eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen;
- h)die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen;
- i)den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen;
- j)die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen;
- k)auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt;
- l)sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?