Datenschutz-Vertretung in Zukunft auch für die Schweiz erforderlich?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) ist gemäss dem Marktortprinzip teilweise ausserhalb der EU anwendbar.
In diesem Fall müssen betroffene Unternehmen – zum Beispiel E-Commerce-Anbieter und Website-Betreiber in der Schweiz – ihre Datenschutzerklärung anpassen und fast immer einen EU-Datenschutz-Vertreter gemäss Art. 27 DSGVO benennen.
Nun hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrates unter anderem entschieden, das Marktortprinzip und die Datenschutz-Vertretung in das revidierte schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) zu übernehmen. Demnach müssen Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), deren Angebot sich an Personen in der Schweiz richtet, in Zukunft damit rechnen, das schweizerische Datenschutzrecht einhalten sowie einen Datenschutz-Vertreter in der Schweiz bezeichnen zu müssen.
Mit unserem Datenschutzpartner-Angebot ermöglichen wir das Erstellen von rechtssicheren Datenschutzerklärungen sowie das Benennen der erforderlichen EU-Datenschutz-Vertretung. Sollte das DSG gemäss der erwähnten Entscheidung der Kommission revidiert werden, dürfen auch Unternehmen und andere Verantwortliche im EWR auf unsere Unterstützung zählen.